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Unsere Satzung

Satzung der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart

Präambel

Die Burschenschaft Hilaritas Stuttgart ist eine Vereinigung von jungen Studenten und Männern, die der Jugend nahestehen und sich zu einem Lebensbund zusammengeschlossen haben, um in Übereinstimmung ihrer Interessen und Zielsetzungen ihren Lebensweg gemeinsam zu formen. Sie vertreten die Forderung auf geistige Freiheit, sehen die Ehre als hohes Gut an und sind jederzeit bereit, für das Wohl Deutschlands einzutreten. Sie respektieren dabei die Interessen anderer Völker. Sie geben sich nachfolgende Satzung:

 

Grundsätze

§ 1

Sitz der „Burschenschaft Hilaritas Stuttgart“ ist Stuttgart. Ausschließlich die Mehrheit aller Mitglieder ist Träger des Namens „Hilaritas“, sowie der Farben und des Zirkels.

§ 2

Ziel der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart ist die Heranbildung und Erziehung ihrer Mitglieder zu freien, ehrenhaften und sittlichen Persönlichkeiten mit politisch reifem Staatsbewußtsein. Sie bekennt sich zu den Grundsätzen und Zielen der Deutschen Burschenschaft. Die Burschenschaft Hilaritas Stuttgart hat sich den Wahlspruch „Treu, fest, frei!“ vorangestellt. Sie trägt die Farben

„ROT - SILBER - SCHWARZ“

und führt den aus den Schriftzeichen „H“, „v“ und Ausrufezeichen gebildeten Zirkel – Hilaritas vivat! – als Ausdruck ihres Lebensbundes.

Die Burschenschaft Hilaritas Stuttgart bekennt sich zum studentischen Fechten. Sie verwirft den Zweikampf mit der Waffe zur Austragung von Ehrenhändeln.

§ 3

Die Burschenschaft Hilaritas Stuttgart setzt sich zusammen aus der Aktivitas und der Altherrenschaft. Die Altherrenschaft wird aus den Alten Herren gebildet.

Die Mitglieder der Aktivitas werden Alte Herren, sobald sie in den „Altherrenverband der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart e. V.“ nach dessen Satzung aufgenommen worden sind.

§ 4

Es obliegt in erster Linie der Aktivitas, ihre Mitglieder in lebendiger Form an die Ziele und Grundsätze der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart heranzuführen und sie zu deren Befolgung anzuhalten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe gestaltet sie ihre kulturelle Arbeit in burschenschaftlichem Geiste, wirkt auf ein erfolgreiches Studium ihrer Mitglieder hin und sorgt darüberhinaus für deren zweckmäßige körperliche Ertüchtigung.

 

Mitgliedschaft

§ 5

Wer beabsichtigt, in die Burschenschaft Hilaritas Stuttgart einzutreten, kann auf seinen Antrag durch den Sprecher der Aktivitas der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter als vorläufiges Mitglied (Fux) für eine Probezeit von in der Regel 2 Semestern aufgenommen werden. Der Burschenkonvent hat nach Ablauf dieser Frist über die Aufnahme in die Burschenschaft Hilaritas Stuttgart endgültig zu befinden. Ein Aufnahmebeschluß muß mit mindestens 3/4-Mehrheit gefaßt werden.

Inaktives Mitglied kann werden, wer mindestens 5 Semester der Burschenschaft Hilaritas Stuttgartangehört hat oder infolge besonderer Umstände vorzeitig vom Burschenkonvent als aktives Mitglied entlassen wird. Dazu müssen die vom Burschenkonvent vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt sein.

Ein Mitglied der Aktivitas wird Alter Herr nach Abschluß des Studiums oder Aufnahme der Berufstätigkeit, frühestens jedoch 3 Jahre nach Eintritt in die Aktivitas. Es hat hierzu einen Antrag an den Altherrenverband über den Burschenkonvent zu richten. Dieser muß den Antrag mit seiner Stellungnahme versehen.

§ 6

Ein Mitglied der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart kann in der Regel nicht Mitglied einer anderen Burschenschaft werden. Ausnahmen für den Bereich der Aktivitas kann der Burschenkonvent nach vorheriger Zustimmung des Altherrenverbandes gestatten. In diesem Fall darf das Band der anderen Burschenschaft angenommen werden.

Eine Mitgliedschaft bei einer Verbindung eines anderen studentischen Verbandes ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Studierenden Mitgliedern anderer Burschenschaften kann das Band der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart nur überreicht werden, wenn sie sich mit Erlaubnis ihres Konvents verpflichten, der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart auf die Dauer von in der Regel 3 Semestern als aktive Burschen anzugehören und später satzungsgemäß Alte Herren zu werden.

Die Regelung von Aufnahmen für den Bereich der Altherrenschaft bleibt deren Satzung vorbehalten.

§ 7

Verkehrsgast kann werden:

a) Jedes an einer wissenschaftlichen Hochschule studierende Mitglied einer auswärtigen Burschenschaft.

b) Sonstige Studierende, die aus besonderen Umständen nicht aktiv werden können, sofern dies der Burschenkonvent nach Zustimmung des Altherrenverbandes genehmigt. Im Übrigen wird der Status des Verkehrsgastes in der Geschäftsordnung der Aktivitas geregelt.

§ 7a

Konkneipant kann jeder Studierende oder angehende Studierende werden, der aus besonderen Umständen nicht oder noch nicht aktiv werden kann, sofern dies der Burschenkonvent nach Zustimmung des Altherrenvorstands genehmigt.

§ 8

Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart zu benützen sowie an allen ihren Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart zu befolgen. Sie haben einen jeweils festgelegten Beitrag zu leisten.

§ 9

Die Mitgliedschaft eines Angehörigen der Aktivitas erlischt:

a) Durch Tod.

b) Durch Austritt. Dieser ist ehrenhaft, wenn er vom Burschenkonvent genehmigt wird.

c) Durch einfachen Ausschluß. Dieser Ausschluß erfolgt durch den Burschenkonvent, wenn das Mitglied durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß es nicht mehr bereit ist, sich in die Gemeinschaft einzufügen, oder wenn es den Rat zum Austritt nicht befolgt.

d) Durch Ausschluß cum infamia. Dieser Ausschluß erfolgt durch den Burschenkonvent unter der Voraussetzung des Absatzes c), sowie aufgrund ehrenrührigen Verhaltens, wodurch das Ansehen der Burschenschaft Hilaritas grob geschädigt worden ist.

e) Bei Füxen durch Abgabe. Diese wird durch den Burschenkonvent festgestellt.

Die Konvente zur Behandlung der Ausschlüsse sind einzuberufen unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe des Beratungspunktes. Die Ausschlüsse sind mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche Couleurgegenstände zurückzugeben.

Die Regelung der Beendigung der Mitgliedschaft für den Bereich der Altherrenschaft bleibt deren Satzung vorbehalten.

 

Organe

§ 10

Oberstes Organ der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart ist der Bundeskonvent. Er wird durch die anwesenden Mitglieder der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart verkörpert.

Der Bundeskonvent beschließt bindend. Er überwacht insbesondere die Einhaltung der Zielsetzung und die Arbeit der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart, wie sie in § 2 dieser Satzung festgelegt sind.

Der Vorsitzende des Bundeskonvents ist der jeweilige Vorsitzende des Altherrenverbandes; der stellvertretende Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer des Altherrenverbandes sind seine Stellvertreter.

§ 11

Der Bundeskonvent ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, in der Regel anläßlich des Stiftungsfestes. Die Einberufung hat durch den Vorsitzenden des Altherrenverbandes mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin durch schriftliche Einladung an die einzelnen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Einberufung eines außerordentlichen Bundeskonvents kann durch den Vorsitzenden erfolgen.

Sie muß vorgenommen werden, wenn dies mindestens 20 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes fordern.

§ 12

Der Vorsitzende des Bundeskonvents leitet die Verhandlungen des Bundeskonvents und entscheidet bei Stimmgleichheit. Er hat über die Ausführung der Beschlüsse des Bundeskonvents und über die Einhaltung der Grundsätze der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart sowie über die Befolgung der Satzung zu wachen.

Der Vorsitzende erteilt außer der Reihe einem Mitglied das Wort nur zur Klärung von tatsächlichen Unrichtigkeiten vorangegangener Ausführungen oder zu Äußerungen zur Geschäftsordnung. Anträge zur Geschäftsordnung gelten als angenommen, außer es erhebt sich Widerspruch; dann ist vor der Abstimmung nur noch eine Für- und eine Gegenstimme zugelassen. Wird ein Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, dann hat der Vorsitzende auf Verlangen noch einer Für- und einer Gegenstimme das Wort zu erteilen.

§ 13

Beschließende Organe der Aktivitas sind der Allgemeine Konvent und der Burschenkonvent. Ersterem gehören die Füxe und die aktiven und inaktiven Burschen an, letzterem nur die Burschen. Stimmberechtigt sind auch alle übrigen Mitglieder der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart.

Die Zuständigkeit der beiden Konvente regelt die Geschäftsordnung der Aktivitas.

§ 14

Der Sprecher (x) ist der Vorsitzende der Aktivitas. Er ist zur alleinigen Vertretung der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart nach außen befugt, hat die Versammlungen der Aktivitas (Allgemeiner Konvent und Burschenkonvent) laufend einzuberufen, deren Verhandlungen zu leiten, bei Stimmengleichheit zu entscheiden und ist für die Durchführung deren Beschlüsse verantwortlich.

§ 15

Der Sprecher der Aktivitas wird durch einen Allgemeinen Konvent jeweils für das kommende Semester gewählt. Er hat seine Tätigkeit sofort nach dem Semesterabschlußkonvent aufzunehmen. Seine Wiederwahl ist zulässig. Sprecher der Aktivitas kann in der Regel nur ein aktiver Bursche werden.

Der Burschenkonvent kann einen Sprecher während des Semesters abberufen. Ein neuer Sprecher ist auf dem nächsten Allgemeinen Konvent zu wählen. Solange führt der erste Stellvertreter die Geschäfte.

§ 16

Der Fechtwart ist der erste, der Schriftwart der zweite und der Fuxmajor der dritte Stellvertreter des Sprechers. Im Falle einer Verhinderung des Sprechers oder seines Vertreters werden diese entsprechend vorstehender Reihenfolge vertreten.

Für die Wahl und Abberufung der Stellvertreter des Sprechers der Aktivitas gilt § 15 dieser Satzung entsprechend.

Der Sprecher, der erste und der zweite Stellvertreter sind die Chargen. Neben den Chargen müssen ein Fuxmajor, ein Referent für burschenschaftliche Arbeit und ein Kassier bestellt, sowie andere vom Allgemeinen Konvent für erforderlich gehaltene Ämter besetzt werden.

 

Sonstige Bestimmungen

§ 17

Alle Versammlungen der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind. Ausgenommen ist ein Bundeskonvent, auf dessen Tagesordnung ein Antrag auf Auflösung der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart steht; in diesem Fall muß mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein, widrigenfalls sofort ein neuer Bundeskonvent einzuberufen ist, der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließt.

Stimmübertragungen sind unzulässig.

Auf einem Bundeskonvent können Punkte, die nicht auf der mitgeteilten Tagesordnung stehen, nur behandelt werden, wenn der Bundeskonvent mit mindestens 3/4-Mehrheit einverstanden ist.

Über alle Versammlungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind; insbesondere ist die ordnungsgemäße Einberufung zu beurkunden. Von der Niederschrift ist eine Abschrift innerhalb von 6 Wochen nach der Versammlung vom Vorstand allen Mitgliedern zu übersenden. Geht hierzu innerhalb einer Frist von 4 Wochen kein Widerspruch ein, ist sie genehmigt. Bei einem Widerspruch ist dieser auf dem nächsten Bundeskonvent zu behandeln.

§ 18

Ein Antrag ist angenommen, wenn ihn in der Abstimmung, bei der jedes Mitglied eine Stimme hat, die erforderliche Mehrheit bejaht. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgerechnet.

§ 19

Die Beschlußfassung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit.

Zu einer Satzungsänderung ist die Beschlußfassung eines Bundeskonvents mit mindestens 3/4-Mehrheit erforderlich. Zur Auflösung der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart ist die Beschlußfassung eines eigens hierzu einberufenen Bundeskonvents mit ebenfalls mindestens 3/4-Mehrheit notwendig.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung trat erstmals mit der Genehmigung des Bundeskonventes der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart vom 18. Juni 1955 in Kraft.

Die Satzung wurde auf den Bundeskonventen vom 01.06.1963, 06.06.1970, 07.11.1986, 12.06.1999 und 27.05.2000 geändert.

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